(PTA-APrV)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten

Ausfertigungsdatum: 23.09.1997


§ 15 PTA-APrV Apothekenpraxis

(1) Der zweite Prüfungsabschnitt erstreckt sich auf die Prüfung des Fachs "Apothekenpraxis". Der Prüfling soll in einem mündlichen Prüfungsgespräch, das sich auf die in der Anlage 1 Teil B aufgeführten Lerngebiete und das Tagebuch erstreckt, nachweisen, daß er die zur Ausübung des Berufs des pharmazeutisch-technischen Assistenten erforderlichen Kenntnisse besitzt. Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu drei geprüft. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens 20 und nicht länger als 30 Minuten dauern.

(2) Die Prüfung wird vor dem Vorsitzenden von jeweils mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b abgenommen und benotet. Der Vorsitzende kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den zweiten Prüfungsabschnitt. Der zweite Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn die Prüfung mindestens mit "ausreichend" benotet wird.