Ausfertigungsdatum: 16.06.1998
(1) Eine befristete Erlaubnis zur Berufsausübung kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Psychologischer Psychotherapeut oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 9 erteilt. Abweichend von Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung eines der psychotherapeutischen Berufe erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte psychotherapeutische Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.
(2) Die befristete Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und bis zu einer Gesamtdauer der Tätigkeit von höchstens drei Jahren erteilt oder verlängert werden. Eine befristete Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Satz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der psychotherapeutischen Versorgung erteilt oder verlängert werden. § 3 gilt entsprechend.
(2a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 wird eine Erlaubnis zur Berufsausübung auf Antrag Personen erteilt, die über einen Nachweis über eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich der Psychologischen Psychotherapie oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügen, wenn
(3) Personen mit einer Erlaubnis nach Absatz 1 und 2 haben die Rechte und Pflichten eines Angehörigen des Berufs, für dessen Ausübung ihnen die Erlaubnis erteilt worden ist.
(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Die Absätze 2 und 2a sind in ihrer bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.