(PsychTh-APrV)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten

Ausfertigungsdatum: 18.12.1998


§ 21 PsychTh-APrV Approbationsurkunde

Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.