(PsychPbG)
Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

Ausfertigungsdatum: 21.12.2015


§ 11 PsychPbG Übergangsregelung

Die Länder können abweichend von den Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis zum 31. Juli 2017 bestimmen, dass Personen, die bereits eine von einem Land anerkannte Aus- oder Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes begonnen, aber noch nicht beendet haben, psychosoziale Prozessbegleitung vornehmen können.