Dieses Gesetz regelt für die psychosoziale Prozessbegleitung nach § 406g der Strafprozessordnung
- 1.
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die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung (§ 2),
- 2.
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die Anforderungen an die Qualifikation des psychosozialen Prozessbegleiters (§§ 3 und 4) sowie
- 3.
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die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters (§§ 5 bis 10).