(PrZBrGleichstV)
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschulen für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen

Ausfertigungsdatum: 21.07.1980


§ 1 PrZBrGleichstV Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Die bis zum 31. Dezember 1991 von den Berufsfachschulen für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Berufsfachschule Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird
Abschlußprüfung als Bürokaufmann Bürokaufmann
Abschlußprüfung als Bürogehilfin Bürogehilfin
Abschlußprüfung als Teilezurichter Teilezurichter