Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)
Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen

Ausfertigungsdatum: 19.07.2017


§ 6 PrüfV Besondere Hinweispflichten

Der Prüfer hat darauf hinzuweisen, wenn sich die bei der Wahl der Wertansätze ausgeübten Ermessensspielräume wesentlich auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten auswirken. Unabhängig davon sind diejenigen Ermessensspielräume, deren Ausübung die Bewertung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten nicht unerheblich nach oben oder unten beeinflusst, anzugeben und zu beurteilen.