Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)
Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen

Ausfertigungsdatum: 19.07.2017


§ 37 PrüfV Pensionskassen

Bei Pensionskassen hat der Prüfer über Konditionen, Umfang und Sicherheit von Anlagen bei Mitglieds- oder Trägerunternehmen zu berichten.