Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)
Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen

Ausfertigungsdatum: 19.07.2017


§ 26 PrüfV Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen

(1) Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Versicherungsunternehmens im Berichtszeitraum sind im Prüfungsbericht darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über

1.
Änderungen der Rechtsform und der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags,
2.
Änderungen der Kapitalverhältnisse und Gesellschafterverhältnisse,
3.
Änderungen der Geschäftsleitung sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung mit Angabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter,
4.
Änderungen der Struktur des Versicherungsgeschäfts,
5.
Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen und, soweit wesentlich, auch zu anderen Unternehmen,
6.
die finanziellen Auswirkungen der Beziehungen zu verbundenen und anderen Unternehmen, wenn sie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich beeinflussen,
7.
Änderungen im organisatorischen Aufbau des Versicherungsunternehmens sowie der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation, wobei das aktuelle Organigramm dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen ist,
8.
wesentliche Änderungen in den IT-Systemen, wobei die entsprechenden IT-Projekte im Prüfungsbericht darzustellen sind,
9.
Änderungen der Zugehörigkeit des Unternehmens zu einem Finanzkonglomerat nach § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes sowie Änderungen des übergeordneten Unternehmens eines Finanzkonglomerats nach § 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes,
10.
die Organisation des Rechnungswesens und
11.
die Ausgestaltung der Innenrevision.

(2) Als Bestandteil der Ausführungen zu Absatz 1 Nummer 6 ist bei Dienstleistungsbeziehungen über Art und Umfang der Leistungen sowie über die Erträge und Aufwendungen je Dienstleistungsverhältnis zu berichten. Die Berichterstattung nach Absatz 1 Nummer 5 kann entfallen, wenn für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes aufgestellt wird. Wurde bei verbundenen Unternehmen ein Konzernabschluss oder Abhängigkeitsbericht nicht erstellt oder ein Tochterunternehmen nicht in den Konzernabschluss einbezogen, sind die Gründe hierfür darzulegen.

(3) Der Prüfer hat über die wesentlichen Unternehmensbereiche, die auf andere Unternehmen ausgelagert sind, zu berichten.