Ausfertigungsdatum: 11.06.2015
(1) § 12 Absatz 2 und 3, §§ 15, 17, 20, 21 Absatz 2 sowie §§ 24 und 37 sind nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. Die §§ 31 bis 37 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass über Art und Umfang der Kredite und die Einhaltung der Vorschriften über das Meldewesen zu berichten ist.
(2) Darüber hinaus sind die §§ 13, 14, 15, 17, 20, 21 Absatz 2, §§ 24 und 31 bis 37 nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die
(3) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die das Factoring im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 des Kreditwesengesetzes oder das Finanzierungsleasing im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben, finden die §§ 15 bis 21, 23 Absatz 2 und § 24 keine Anwendung.