Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen

Ausfertigungsdatum: 21.10.2016


§ 33a ProstSchG Einziehung

(1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 Absatz 2 Nummer 14 bezieht, können eingezogen werden.

(2) § 123 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet entsprechende Anwendung.