Prostitutionsanmeldeverordnung (ProstAV)
Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter

Ausfertigungsdatum: 13.06.2017


§ 8 ProstAV Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.