Prostitutionsanmeldeverordnung (ProstAV)
Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter

Ausfertigungsdatum: 13.06.2017


§ 7 ProstAV Verantwortlichkeit für die Löschung der übermittelten Daten

Für die Löschung der ihnen nach § 6 übermittelten Daten sind die für die angegebenen Tätigkeitsorte zuständigen Behörden verantwortlich.