(ProMechGebV)
Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung

Ausfertigungsdatum: 16.11.2005


Anhang ProMechGebV (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1831)

Lfd.
Nr.
Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche LeistungGebühr
1Ausstellung eines Befürwortungsschreibens nach § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 9 oder § 8 Abs. 5 ProMechG für Projekttätigkeiten der
1.1Projektkategorie 120 bis 400 Euro
1.2Projektkategorie 2200 bis 600 Euro
2Erteilung einer Zustimmung nach § 3, § 5
oder § 8 ProMechG
2.1ohne vorangegangene Ausstellung eines Befürwortungsschreibens für Projekttätigkeiten der
2.1.1Projektkategorie 120 bis 400 Euro
2.1.2Projektkategorie 2200 bis 600 Euro
2.2mit vorangegangener Ausstellung eines Befürwortungsschreibens für Projekttätigkeiten der
2.2.1Projektkategorie 120 bis 200 Euro
2.2.2Projektkategorie 2100 bis 300 Euro
3Erteilung einer Bestätigung nach § 6 Abs. 1 ProMechG für Projekttätigkeiten der
3.1Projektkategorie 120 bis 400 Euro
3.2Projektkategorie 2200 bis 600 Euro
4Erteilung einer Ermächtigung für eine nachträgliche Projektbeteiligung nach § 8 Abs. 6 ProMechG20 bis 50 Euro
5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Nr. 1 bis 4 für Projekttätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation nicht mehr als 10 000 Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktionen pro Jahr erzeugt werden können50 bis 75 Prozent
der entsprechenden Gebühr nach Nr. 1
bis 4, mindestens
jedoch 20 Euro
6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Nr. 1 bis 4 für Projekttätigkeiten, die in den am wenigsten entwickelten Ländern durchgeführt werden20 bis 50 Euro
7Überprüfungsgesuch nach § 4 oder § 9 ProMechG20 bis 600 Euro
8Widerspruchsgebühr
8.1Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen den Verwaltungsakt, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich ist20 bis 600 Euro
8.2Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren
Beendigung
bis zu 75 Prozent
der Gebühr nach Nr. 8.1
8.3Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtetbis zu 10 Prozent
des streitigen Betrages.