(ProMechGebV)
Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung

Ausfertigungsdatum: 16.11.2005


§ 1 ProMechGebV Gebühren und Auslagen

(1) Die nach § 10 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes zuständige Behörde erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis im Anhang zu dieser Verordnung. Dabei unterfallen der Projektkategorie 1 alle Projekttätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation nicht mehr als 50 000 Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktionen pro Jahr erzeugt werden können. Alle anderen Projekttätigkeiten sind der Projektkategorie 2 zuzuordnen.

(2) Für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben.