(ProdMechTextAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker- Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil

Ausfertigungsdatum: 09.05.2005


§ 4 ProdMechTextAusbV Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Zuordnen, Bearbeiten und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,
6.
Betriebliche und technische Kommunikation,
7.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
8.
Kontrollieren von textilen Fertigungsprozessen und Prüfen von Kenndaten,
9.
Branchenspezifische Fertigungstechniken,
10.
Steuerungs- und Regelungstechnik,
11.
Einrichten, Bedienen und Überwachen von Produktionsmaschinen und -anlagen,
12.
Steuern des Materialflusses,
13.
Rüsten von Produktionsmaschinen und -anlagen,
14.
Instandhaltung,
15.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.