(PrKultbG)
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung

Ausfertigungsdatum: 25.07.1957


§ 7 PrKultbG

Der Präsident wird auf Vorschlag des Stiftungsrats vom Bundespräsidenten bestellt oder ernannt.