(PrKultbG)
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung

Ausfertigungsdatum: 25.07.1957


§ 6 PrKultbG

Der Stiftungsrat besteht aus Vertretern des Bundes und der in der Satzung zu bezeichnenden Länder. Das Nähere regelt die Satzung.