(PrKultbG)
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung

Ausfertigungsdatum: 25.07.1957


§ 5 PrKultbG

Organe der Stiftung sind

1.
der Stiftungsrat; ihm obliegt die Leitung der Stiftung;
2.
der Präsident; er hat die Beschlüsse des Stiftungsrats auszuführen und die laufenden Angelegenheiten der Stiftung wahrzunehmen;
3.
der Beirat; er hat den Stiftungsrat und den Präsidenten zu beraten.