Ausfertigungsdatum: 25.07.1957
Die Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Verfügungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über Eigentum und sonstige Vermögensrechte der in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Art getroffen worden sind, bleibt unberührt. Das gleiche gilt für Rechtsänderungen kraft Gesetzes, die vor dem 20. April 1949 eingetreten sind.