(PrKultbG)
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung

Ausfertigungsdatum: 25.07.1957


§ 16 PrKultbG

Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes gelten nicht für Eigentum und sonstige Vermögensrechte, die nach dem 30. Januar 1933 einer Gewerkschaft, Genossenschaft, politischen Partei oder sonstigen demokratischen Organisation weggenommen worden sind.