(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1954 in Kraft.
    
        (2) Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen, vom Auftragnehmer noch nicht oder noch nicht voll erfüllten Verträge gilt folgendes: 
        
            - 1.
- 
                Vereinbarungen, nach denen Marktpreise oder Selbstkostenfestpreise zu zahlen sind, bleiben unberührt. 
- 2.
- 
                Selbstkostenrichtpreise sind nach den Vorschriften dieser Verordnung umzuwandeln. 
- 3.
- 
                Selbstkostenerstattungspreise sind nach den Vorschriften dieser Verordnung für diejenigen Leistungen, Teilleistungen und Teile von Leistungen zu ermitteln, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht werden. 
(3) (weggefallen)
    (4) (weggefallen)