(PreisV 30/53)
Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

Ausfertigungsdatum: 21.11.1953


§ 12 PreisV 30/53 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1954 in Kraft.

(2) Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen, vom Auftragnehmer noch nicht oder noch nicht voll erfüllten Verträge gilt folgendes:

1.
Vereinbarungen, nach denen Marktpreise oder Selbstkostenfestpreise zu zahlen sind, bleiben unberührt.
2.
Selbstkostenrichtpreise sind nach den Vorschriften dieser Verordnung umzuwandeln.
3.
Selbstkostenerstattungspreise sind nach den Vorschriften dieser Verordnung für diejenigen Leistungen, Teilleistungen und Teile von Leistungen zu ermitteln, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht werden.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)