(1) Zu jeder Preiskalkulation sind anzugeben 
        
            - a)
- 
                die genaue Bezeichnung des Kalkulationsgegenstands (Auftrag-, Stücklisten- und Zeichnungsnummer, Zeichnungsänderungsvermerk, Bau- oder Musternummer und dgl.), 
- b)
- 
                das Lieferwerk und die Fertigungsabteilung, 
- c)
- 
                die Bezugsmenge, auf die die Zahlenangaben der Kalkulation abgestellt sind (Stück, kg, m und dgl.), 
- d)
- 
                der Tag des Abschlusses der Kalkulation, 
- e)
- 
                die Liefermenge, für die insgesamt die Kalkulation maßgebend sein soll, 
- f)
- 
                die Lieferbedingungen, soweit sie die Höhe des Selbstkostenpreises beeinflussen. 
        (2) Zu Nachkalkulationen sind ferner anzugeben 
        
            - a)
- 
                der Zeitabschnitt, in dem die abgerechneten Leistungen erstellt wurden, 
- b)
- 
                die den abgerechneten Leistungen vorausgegangenen und laut Auftragsbestand oder Auftragszusage noch folgenden gleichartigen Leistungen.