Ausfertigungsdatum: 21.11.1953
(1) Bei der Bewertung der Güter und Dienste bleiben die nach den §§ 15 und 28 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) abziehbaren Vorsteuern und Beträge außer Ansatz. Die nach diesen Vorschriften nicht abziehbaren Vorsteuern und Beträge sind Kosten im Sinne von Nummer 4.
(2) Bei der Bewertung sind, soweit im Abschnitt III nichts Abweichendes bestimmt wird, zugrunde zu legen
(3) Bei Preisvereinbarungen auf der Grundlage der Vorkalkulation der Kosten einzelner und der Nachkalkulation der Kosten der übrigen Kalkulationsbereiche gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 jeweils für die einzelnen Kalkulationsbereiche entsprechend.