Für die Zwecke der Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten sind zu unterscheiden
- a)
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Steuern, die Kosten im Sinne dieser Leitsätze sind (kalkulierbare Steuern), insbesonderedie Gewerbesteuer (auch Gewerbeertrag- und Lohnsummensteuer), die Vermögensteuer, die Grundsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und die Steuer für den Selbstverbrauch (§ 30 des Umsatzsteuergesetzes).Als Sonderkosten sind in den Kalkulationen auszuweisen
- aa)
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die auf den Lieferungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers lastende Umsatzsteuer ohne Abzug der nach den §§ 15 und 28 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) abziehbaren Vorsteuern und Beträge. Die an die Lieferungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers gebundenen Umsatzsteuerminderungen sind zu berücksichtigen;
- bb)
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besondere auf dem Erzeugnis lastende Verbrauchsteuern.
- b)
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Steuern, die nicht Kosten im Sinne dieser Leitsätze sind (nicht kalkulierbare Steuern), insbesondere die Einkommen-, Körperschaft- und Kirchensteuer, die Erbschaft- und Schenkungsteuer.