Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG)
Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost

Ausfertigungsdatum: 14.09.1994


§ 12 PostPersRG

Der Vorstand wird ermächtigt, für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten von den reise- und umzugskostenrechtlichen Bestimmungen des Bundes abweichende Regelungen zu erlassen. Dabei dürfen die Bestimmungen, die für die bei den Postnachfolgeunternehmen tätigen vergleichbaren Arbeitnehmer gelten, nicht überschritten werden.