Postbankleistungsentgeltverordnung (PostbankLEntgV)
Verordnung zur Gewährung von Leistungsentgelten an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Postbank AG

Ausfertigungsdatum: 13.12.2007


§ 3 PostbankLEntgV Leistungsbudget

(1) In jedem Vorstandsressort wird für jede Laufbahngruppe ein Leistungsbudget ermittelt, das 60 Prozent der Summe aller monatlichen Endgrundgehälter und Grundgehälter der zu der jeweiligen Laufbahngruppe gehörenden Beamtinnen und Beamten beträgt. Teilzeitanteile werden zu einem Vollzeitäquivalent zusammengefasst. Stichtag für die Zuordnung zu einer Laufbahngruppe und die Bestimmung der jeweiligen monatlichen Endgrundgehälter und Grundgehälter ist der 31. Dezember des jeweiligen Beurteilungszeitraums.

(2) Der Gesamtbetriebsrat wird über die Höhe der nach Absatz 1 ermittelten Leistungsbudgets und die Anzahl der Beamtinnen und Beamten je Leistungsbudget unterrichtet.