Ausfertigungsdatum: 25.09.2001
In den Fällen des Artikels 38 Abs. 1 des Vertrages vom 27. April 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit ist die Vollstreckung unzulässig.