Polstererausbildungsverordnung (PolstAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin

Ausfertigungsdatum: 20.05.2014


§ 10 PolstAusbV Anrechnungsregelung

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Polster- und Dekorationsnäher oder zur Polster- und Dekorationsnäherin kann im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer einer Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.