Polstererausbildungsverordnung (PolstAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin

Ausfertigungsdatum: 20.05.2014


§ 1 PolstAusbV Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Polsterers und der Polsterin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.