Ausfertigungsdatum: 06.09.2012
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Poliers oder einer Geprüften Polierin im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3 haben und die Qualifikationen eines Werkpoliers oder einer Werkpolierin nach Anlage 1 oder eine andere fachlich und nach Breite und Tiefe entsprechende Qualifikation beinhalten.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.