Podologengesetz (PodG)
Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen

Ausfertigungsdatum: 04.12.2001


§ 9 PodG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
ohne Erlaubnis nach § 1 Satz 1 die Berufsbezeichnung "Podologin" oder "Podologe" oder
2.
entgegen § 1 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Medizinische Fußpflegerin" oder "Medizinischer Fußpfleger"
führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.