Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:
- -
-
"sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
- -
-
"gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
- -
-
"befriedigend" (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
- -
-
"ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
- -
-
"mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
- -
-
"ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.