(PodAPrV)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen

Ausfertigungsdatum: 18.12.2001


§ 8 PodAPrV Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.