(PodAPrV)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen

Ausfertigungsdatum: 18.12.2001


§ 6 PodAPrV Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Fächer:

1.
Theoretische Grundlagen der podologischen Behandlung,
2.
Spezielle Krankheitslehre,
3.
Arzneimittellehre, Material- und Warenkunde,
4.
Hygiene und Mikrobiologie.
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in den Fächern Nummer 1 und 2 jeweils nicht länger als 15 Minuten, in den Fächern Nummer 3 und 4 jeweils nicht länger als 10 Minuten dauern.

(2) Die Prüfung in jedem Fach wird von mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer abgenommen und benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; sie oder er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.