(PodAPrV)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen

Ausfertigungsdatum: 18.12.2001


§ 14 PodAPrV Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.