(PhysTh-APrV)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten

Ausfertigungsdatum: 06.12.1994


Anlage 2 PhysTh-APrV (zu § 1 Abs. 2 Satz 1)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3797 - 3799


A Theoretischer und praktischer Unterricht für Physiotherapeuten  
  Stundenzahl
1 Physiologie 50
1.1 Grundlagen der Zellphysiologie  
1.2 Nerven- und Sinnesphysiologie  
1.2.1 Zentrales Nervensystem  
1.2.2 Vegetatives Nervensystem  
1.2.3 Motorische Systeme  
1.2.4 Allgemeine Sinnesphysiologie  
1.2.5 Somatoviszerales sensorisches System  
1.2.6 Gleichgewichtssystem  
1.2.7 Nozizeption und Schmerz  
1.3 Muskelphysiologie  
1.3.1 Skelettmuskulatur  
1.3.2 Molekularer Mechanismus der Kontraktion  
1.3.3 Regulation der Muskelkontraktion  
1.3.4 Muskelmechanik  
1.3.5 Muskelenergetik  
1.3.6 Glatte Muskulatur  
Von den vorgesehenen 50 Stunden können bis zu 40 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.  
2 Angewandte Physik und Biomechanik 20
2.1 Physikalische, mechanische und mathematische Grundlagen  
2.2 Gleichgewichtssatz der Mechanik und Prinzip der Gelenkkraftberechnung  
2.3 Kinematik der Gelenke des menschlichen Körpers  
2.4 Statische und dynamische Bestimmung der Gelenkkraft  
2.5 Biomechanik von Muskeln, Sehnen und Knochen  
2.6 Biomechanik und Ergonomie  
Von den vorgesehenen 20 Stunden können bis zu 10 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.  
3 Trainingslehre 40
3.1 Grundlagen der Trainingslehre  
3.2 Beanspruchungsformen des Trainings  
3.3 Aufbau und Prinzipien des Trainings  
3.4 Transfer der allgemeinen Trainingslehre in die Prävention und medizinische Rehabilitation  
3.5 Psychologische Aspekte des Trainings  
Von den vorgesehenen 40 Stunden können bis zu 20 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.  
4 Bewegungslehre 60
4.1 Grundlagen der Bewegungslehre  
4.2 Bewegungs- und Haltungsanalysen  
4.3 Prinzipien der Bewegung  
4.4 Sensomotorische Entwicklung  
4.5 Bewegung als sensomotorischer Lernprozeß  
Von den vorgesehenen 60 Stunden können bis zu 40 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.  
5 Bewegungserziehung 50
5.1 Bewegungserziehung im Rahmen der Krankengymnastik  
5.2 Rhythmisch musikalische Aspekte in der Bewegungserziehung  
5.3 Psychomotorische Übungskonzepte  
5.4 Kombination von Grundformen der Bewegungserziehung aus Krankengymnastik und Psychomotorik  
5.5 Behindertensport  
5.6 Methodik und Didaktik von Einzel- und Gruppenbehandlung  
Von den vorgesehenen 50 Stunden können bis zu 10 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.  
6 Physiotherapeutische Befundaufnahme und Untersuchungstechniken 70
6.1 Grundlagen der Befunderhebung  
6.2 Inspektion  
6.3 Funktionsprüfungen  
6.4 Palpation  
6.5 Meßverfahren  
6.6 Reflexverhalten  
6.7 Wahrnehmung akustischer Auffälligkeiten  
6.8 Systematik der Befunderhebung  
6.9 Dokumentation  
6.10 Synthese der Befunderhebung  
6.11 Erstellung des Behandlungsplanes  
Von den vorgesehenen 70 Stunden können mit Ausnahme der Punkte 6.2 bis 6.4, 6.7 und 6.8 bis zu 10 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.  
7 Krankengymnastische Behandlungstechniken 500
7.1 Grundlagen krankengymnastischer Techniken  
7.2 Atemtherapie  
7.3 Entspannungstechniken  
7.4 Krankengymnastische Behandlung im Schlingengerät  
7.5 Krankengymnastische Behandlung im Bewegungsbad  
7.6 Gangschulung  
7.7 Manuelle Therapie  
7.8 Funktionsanalyse  
7.9 Medizinische Trainingstherapie  
7.10 Neurophysiologische Behandlungsverfahren  
7.10.1 Propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation  
7.10.2 Behandlung nach Bobath  
7.10.3 Behandlung nach Vojta  
7.10.4 Sonstige Verfahren  
7.11 Psychomotorik  
7.12 Sonstige Behandlungstechniken  
Von den vorgesehenen 500 Stunden können mit Ausnahme der Punkte 7.3 bis 7.6 bis zu 50 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.  
8 Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten 500
8.1 Innere Medizin  
8.2 Chirurgie/Traumatologie  
8.3 Orthopädie/Traumatologie  
8.4 Gynäkologie und Geburtshilfe  
8.5 Neurologie/Neurochirurgie  
8.6 Psychiatrie  
8.7 Pädiatrie  
8.8 Geriatrie  
8.9 Rheumatologie  
8.10 Arbeitsmedizin  
8.11 Sportmedizin  
8.12 Sonstige  
Von den vorgesehenen 500 Stunden können bis zu 180 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.  
Zur freien Verfügung 110
Für Masseure und medizinische Bademeister mit einer Ausbildung nach dem Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten sind diese Stunden zur Vorbereitung der Ergänzungsprüfung in den Fächern Anatomie und Spezielle Krankheitslehre vorzusehen.  
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Stunden insgesamt 1.400
B Praktische Ausbildung für Physiotherapeuten  
  Stunden
Praktische Ausbildung in  
1. Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen in den medizinischen Fachgebieten:  
1.1 Chirurgie 160
1.2 Innere Medizin 160
1.3 Orthopädie 160
1.4 Neurologie 80
1.5 Pädiatrie 80
1.6 Psychiatrie 20
1.7 Gynäkologie 20
2. sonstigen Einrichtungen 20
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Stunden insgesamt 700