(PhysTh-APrV)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten

Ausfertigungsdatum: 06.12.1994


§ 5 PhysTh-APrV Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.