(PhysTh-APrV)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten

Ausfertigungsdatum: 06.12.1994


§ 20 PhysTh-APrV Erlaubnisurkunde

Liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 2 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 6 aus.