Ausfertigungsdatum: 06.12.1994
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Fächergruppen.
(2) Wird die Prüfung in Teilabschnitten abgelegt, findet der praktische Teil der Prüfung nach Beendigung der praktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Prüfung statt.
(3) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.