(PhysLabAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Physiklaboranten/zur Physiklaborantin

Ausfertigungsdatum: 30.01.1996


§ 2 PhysLabAusbV Ausbildungsdauer

(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.