Phosphathöchstmengenverordnung (PHöchstMengV)
Verordnung über Höchstmengen für Phosphate in Wasch- und Reinigungsmitteln

Ausfertigungsdatum: 04.06.1980


§ 7 PHöchstMengV Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Waschmittelgesetzes auch im Land Berlin.