Ausfertigungsdatum: 04.06.1980
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 6 des Waschmittelgesetzes handelt, wer entgegen § 2 Abs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig ein zur Verwendung im Haushalt bestimmtes Wasch- oder Reinigungsmittel in den Verkehr bringt, dessen Phosphatgehalt die in § 2 Abs. 2 oder 3 festgesetzten Höchstmengen überschreitet.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Waschmittelgesetzes begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein zur Verwendung in Wäschereien bestimmtes Wasch- oder Reinigungsmittel in den Verkehr bringt, dessen Phosphatgehalt die in § 3 festgesetzten Höchstmengen überschreitet.