(PharmTAG)
Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten

Ausfertigungsdatum: 18.03.1968


§ 5 PharmTAG

(1) Der Lehrgang wird an einer Lehranstalt durchgeführt, die als zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannt ist.

(2) Zum Lehrgang wird zugelassen, wer eine abgeschlossene Realschulbildung oder eine andere gleichwertige Ausbildung nachweist.

(3) Der Lehrgang umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung.