Ausfertigungsdatum: 18.03.1968
(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht vorgelegen hat, die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 2 nicht abgeschlossen war.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist.
(3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist.