Ausfertigungsdatum: 18.03.1968
(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Berufsbezeichnung "pharmazeutisch-technischer Assistent" oder "pharmazeutisch-technische Assistentin" führt, ohne die Erlaubnis nach § 1 zu besitzen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.