Ausfertigungsdatum: 26.06.2007
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreien, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Prüfung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss bestanden wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Qualifikationsbereiche nach dieser Verordnung entspricht. Von dem Fachgespräch gemäß § 4 Abs. 4 kann nicht freigestellt werden.