(PharmKfmAusbV 2012)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten

Ausfertigungsdatum: 03.07.2012


§ 1 PharmKfmAusbV 2012 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.