Ausfertigungsdatum: 26.08.2010
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1257 - 1258;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
........................................ | ||
(Bezeichnung der zuständigen Stelle) |
Herr/Frau ........................................ | |
geboren am ........................................ | in ........................................ |
hat am ........................................ | die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss |
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Pharmazie und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie vom 26. August 2010 (BGBl. I S. 1249), die durch Artikel 34 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte | Note | |||
I. | Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen | .............. | ||
Prüfungsbereiche: | ||||
1. Rechtsbewusstes Handeln | .............. | |||
2. Betriebswirtschaftliches Handeln | .............. | |||
3. Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung | .............. | |||
4. Zusammenarbeit im Betrieb | .............. | |||
(Im Fall des § 6: „ „Der Prüfungsteilnehmer“ oder „Die Prüfungsteilnehmerin“ wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ..............
in .............. vor .............. abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil .............. freigestellt.“) |
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II. | Handlungsspezifische Qualifikationen | |||
Punkte | Note | |||
1. Situationsaufgabe I im Handlungsbereich
„Pharmazeutische Fertigung und Verpackung“ |
.............. |
.............. |
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2. Situationsaufgabe II im Handlungsbereich
„Organisation, Führung und Kommunikation“ |
.............. |
.............. |
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3. Schriftliche Ausarbeitung im Handlungsbereich
„Spezialisierungsgebiete“ mit dem Wahlqualifikationsschwerpunkt | ||||
............................................................................... .................. | .............. | .............. | ||
(Im Fall des § 6: „ „Der Prüfungsteilnehmer“ oder „Die Prüfungsteilnehmerin“ wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ..............
in .............. vor .............. abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil .............. freigestellt.“) |
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III. | Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen | |||
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am .............. in ..............
vor .............. erbracht. |
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).
Datum .............. | ||
Unterschrift(en) .............. | ||
(Siegel der zuständigen Stelle) |