(PfZLpV)
Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden

Ausfertigungsdatum: 27.10.1992


Anlage PfZLpV (zu § 1 Abs. 1)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 191 - 192

Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Beurteilung der äußeren Erscheinung

1
Voraussetzungen und allgemeine Grundsätze
1.1
Die zu prüfenden Pferde müssen mit einem Dokument zur Identifizierung gekennzeichnet sein, das
1.
bei Pferden, die vor dem 1. Januar 1998 geboren sind,
a)
dem Anhang der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. EG Nr. L 224 S. 55) in der jeweils geltenden Fassung oder
b)
dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
bei Pferden, die nach dem 31. Dezember 1997 geboren sind, dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG
entspricht.
1.2
Stationsprüfungen und Feldprüfungen werden in Gruppen durchgeführt.Die Stationsprüfung besteht aus einer Vorprüfung und einem Leistungstest. Sie wird in einem ununterbrochenen Durchgang durchgeführt. Die Stationsprüfung kann einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der wiederholten Stationsprüfung. Scheidet ein Pferd vor Ablauf der Hälfte der Vorprüfungsdauer aus der Stationsprüfung aus, so liegt eine Stationsprüfung nicht vor.Werden Tiere unterschiedlichen Alters in einer Gruppe geprüft, ist der Jahrgangseinfluss zu berücksichtigen.Die Ergebnisse der Vorprüfung und des Leistungstests können zu einem Gesamtergebnis zusammengefasst werden.
2
Bei den Leistungsprüfungen werden folgende Zuchtrichtungen unterschieden:
2.1
Reiten,
2.2
Rennen,
2.3
Fahren,
2.4
Ziehen.Kombinationen der Zuchtrichtungen sind möglich.
3
Zuchtrichtung ReitenDie Prüfung wird nach den allgemein anerkannten Regeln des Reitsports durchgeführt. Sie kann als Stationsprüfung, als Turniersportprüfung oder als Feldprüfung durchgeführt werden.
3.1
StationsprüfungBei der Stationsprüfung ist sicherzustellen, dass der Einfluss des Reiters auf das Prüfungsergebnis so weit wie möglich ausgeschaltet wird. Im Leistungstest werden Pferde je nach Zuchtziel in den Grundgangarten, in der Rittigkeit, im Springen und im Geländeritt geprüft.
3.2
TurniersportprüfungDie Turniersportprüfung wird in den Disziplinen Dressur, Springen oder Vielseitigkeit durchgeführt. Ergebnisse anderer Prüfungen wie Gangartenprüfungen, Westernprüfungen und Distanzritte können berücksichtigt werden, wenn dies im Zuchtprogramm der für die jeweilige Rasse anerkannten Züchtervereinigung festgelegt ist.
3.3
FeldprüfungDie Feldprüfung wird je nach Zuchtziel als Kurztest zur Ermittlung der Veranlagung in den Grundgangarten, der Rittigkeit und im Springen durchgeführt.
4
Zuchtrichtung RennenDie Leistungsprüfung wird nach den allgemein anerkannten Regeln des Galopprennsports, des Trabrennsports oder des Araberrennsports durchgeführt.
5
Zuchtrichtung FahrenDie Leistungsprüfung wird nach den allgemein anerkannten Regeln des Fahrsports durchgeführt. Sie kann als Stationsprüfung, als Turniersportprüfung oder als Feldprüfung durchgeführt werden.
5.1
StationsprüfungBei der Stationsprüfung ist sicherzustellen, dass der Einfluss des Fahrers auf das Prüfungsergebnis so weit wie möglich ausgeschaltet wird. Im Leistungstest werden Pferde je nach Zuchtziel in den Grundgangarten Schritt und Trab und in der Fahrtauglichkeit geprüft.
5.2
TurniersportprüfungDie Turniersportprüfung wird als Dressur-, Hindernis- oder Geländeprüfung sowie als kombinierte Prüfung durchgeführt.Ergebnisse anderer Prüfungen wie Distanzfahrten können berücksichtigt werden, wenn dies im Zuchtprogramm der für die jeweilige Rasse anerkannten Züchtervereinigung festgelegt ist.
5.3
FeldprüfungDie Feldprüfung wird je nach Zuchtziel als Kurztest zur Ermittlung der Veranlagung in den Grundgangarten Schritt und Trab und in der Fahrtauglichkeit durchgeführt.
6
Zuchtrichtung ZiehenDie Leistungsprüfung umfasst mindestens eine Zugleistungsprüfung sowie eine Prüfung im Geschicklichkeitsziehen oder im Gespannfahren.
7
Äußere ErscheinungDie Merkmale der äußeren Erscheinung werden mit Noten von 1 bis 10 beurteilt, wobei die Note 10 den besten Wert darstellt. Hiervon kann abgewichen werden, wenn für die jeweilige Rasse ein anderes Notensystem international üblich ist.